Die Lohnabrechnung im Baugewerbe, oft als "Baulohn" bezeichnet, unterscheidet sich erheblich von der in anderen Branchen. Neben den allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften müssen Bauunternehmen eine Vielzahl branchenspezifischer Regelungen beachten. Dazu gehören spezielle Tarifverträge, saisonale Arbeitszeitregelungen, Schlechtwettergeld sowie besondere Zuschläge und die Bauabzugsteuer. Eine korrekte und pünktliche Abrechnung ist essenziell, um rechtliche Probleme, Bußgelder und Nachforderungen zu vermeiden.
Die korrekte Erfassung von Arbeitszeiten und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften wie des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind im Baugewerbe von entscheidender Bedeutung. Zoll und Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) prüfen regelmäßig die Einhaltung dieser Vorschriften, insbesondere bei Subunternehmern und entsendeten Mitarbeitern aus dem Ausland. Eine lückenlose und manipulationssichere Dokumentation ist daher unerlässlich. **EmployGuard** unterstützt Bauunternehmen dabei, die Anforderungen an die Zeiterfassung und Compliance mühelos zu erfüllen. Mit unserer Software können Arbeitszeiten per NFC/QR-Scan oder GPS-Geofence präzise erfasst und revisionssicher dokumentiert werden, was die Lohnabrechnung vereinfacht und die Einhaltung von MiLoG, ArbZG sowie der Dokumentationspflichten für Zoll/FKS und Subunternehmer sicherstellt. Dies minimiert das Risiko von Bußgeldern und schafft Transparenz bei der Abrechnung von Zuschlägen.
Am häufigsten sind Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Auch Erschwerniszuschläge für spezielle Tätigkeiten oder Auslösezahlungen für auswärtige Arbeit sind weit verbreitet und tariflich geregelt.
Wenn Sie als Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer nicht einbehalten und abführen, obwohl keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlag, haften Sie für den nicht abgeführten Betrag. Das Finanzamt kann die Summe direkt von Ihnen nachfordern.
Nein, nicht unbedingt. Sie müssen die Bauabzugsteuer nicht einbehalten, wenn der Subunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48a Abs. 1 EStG vorlegt. Prüfen Sie diese immer auf Aktualität und Gültigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Ja, grundsätzlich alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Es gibt jedoch eine Geringfügigkeitsgrenze, unterhalb derer (15.000 €/Jahr an denselben Leistungserbringer, wenn der Empfänger nicht ausschließlich Bauleistungen erbringt) der Einbehalt entfallen kann.