Ratgeber · Mindestlohn

MiLoG 2026: Mindestlohn, Dokumentationspflicht & Aufzeichnung

Mindestlohn, §17-Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrung und Bußgelder — kompakt für Bau & Handwerk erklärt.

Von: Sandy Smajić · Gründer & Compliance-Experte, EmployGuardGeprüft von: EmployGuard Compliance-TeamZuletzt aktualisiert: 26. Juni 2026

Was regelt das MiLoG?

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt den gesetzlichen Mindestlohn fest und verpflichtet Arbeitgeber bestimmter Branchen — insbesondere Bau — zur genauen Aufzeichnung der Arbeitszeit. Es dient der Bekämpfung von Lohndumping und Schwarzarbeit.

Aufzeichnungspflicht nach §17 MiLoG

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen aufgezeichnet werden.
  • Die Aufzeichnung ist spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages nach der Arbeitsleistung zu erstellen.
  • Nachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren und bei FKS-Prüfungen vorzulegen.

Welche Bußgelder drohen?

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können mit Bußgeldern bis 30.000 € geahndet werden; Unterschreitung des Mindestlohns sogar bis 500.000 €. Fehlende oder manipulierbare Papieraufzeichnungen sind das größte Risiko.

So unterstützt EmployGuard Ihre Compliance

  • Automatische, GoBD-konforme Erfassung von Beginn, Ende und Pausen.
  • Revisionssicherer Audit-Trail — keine stille Nachbearbeitung.
  • Zoll-/FKS-fertiger Arbeitszeitnachweis auf Knopfdruck.

Häufige Fragen

Für wen gilt die MiLoG-Aufzeichnungspflicht?

Vor allem für die im SchwarzArbG §2a genannten Branchen (u. a. Bau, Gebäudereinigung, Gastronomie) sowie für Minijobber. Im Zweifel sollten Sie die Arbeitszeit immer vollständig erfassen.

Reicht Excel zur Dokumentation?

Excel ist manipulierbar und bei FKS-Prüfungen riskant. Eine revisionssichere, digitale Lösung wie EmployGuard ist deutlich sicherer.

Wie lange muss ich Aufzeichnungen aufbewahren?

Nach MiLoG mindestens 2 Jahre; steuer- und sozialversicherungsrechtlich häufig länger. EmployGuard bewahrt die Nachweise fristgerecht auf.