Im deutschen Baugewerbe ist die korrekte Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und der Arbeitnehmerüberlassung von entscheidender Bedeutung. Eine Fehlklassifizierung kann gravierende rechtliche und finanzielle Folgen haben, von hohen Bußgeldern bis hin zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Besonders die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls nimmt Bauprojekte genau unter die Lupe. Dieser Leitfaden hilft Ihnen, die Unterschiede zu verstehen und Compliance sicherzustellen.
Hier setzt EmployGuard an: Mit unserer Software für Baufirmen können Sie Arbeitszeiten (NFC/QR, GPS Geofence) präzise und manipulationssicher erfassen. Dies ist unerlässlich für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), sowohl für Ihre eigenen Mitarbeiter als auch für die Kontrolle von Subunternehmerleistungen. Zudem unterstützt EmployGuard Sie bei der Dokumentation für Zoll/FKS sowie bei der Verwaltung von Unterlagen für Subunternehmer und ausländische Arbeitskräfte, um Ihre Compliance-Risiken zu minimieren.
Der Hauptunterschied liegt im Vertragsgegenstand: Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen *Erfolg* (z.B. ein fertiges Fundament), während bei der Arbeitnehmerüberlassung *Arbeitsleistung* von überlassenem Personal geschuldet wird, das in Ihre Organisation eingegliedert ist und Weisungen von Ihnen erhält.
Bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung (wenn ein Werkvertrag fälschlicherweise eine Arbeitnehmerüberlassung verschleiert) drohen hohe Bußgelder, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer für bis zu vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre) sowie die Annahme eines direkten Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und den Arbeitnehmern. Zudem kann der Werkvertrag unwirksam sein.
EmployGuard ermöglicht die präzise und manipulationssichere digitale Zeiterfassung (MiLoG, ArbZG konform), auch per NFC/QR oder GPS Geofence. Dies dient nicht nur der Kontrolle Ihrer eigenen Mitarbeiter, sondern auch der transparenten Überprüfung von Subunternehmerleistungen und der Sammlung notwendiger Dokumente für Compliance-Prüfungen durch Zoll/FKS.
Ja, prinzipiell ist das möglich. Sie müssen aber besonders auf die Gefahr der Scheinselbstständigkeit achten. Der Freelancer/Einzelunternehmer darf nicht wie ein eigener Arbeitnehmer in Ihre Organisation eingegliedert sein, keine Weisungen von Ihnen erhalten und das unternehmerische Risiko selbst tragen. Die Abgrenzung ist hier oft noch schwieriger und bedarf besonderer Sorgfalt.